HaRo registrierter User

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Verfasst am: 21.11.2008, 01:35 Titel: Gegendarstellung zur angeblichen LTA DULV-2008-001 |
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Counterstatement to the alleged Airworthiness Directive of DULV, called "LTA DULV-2008-001"
Sorry, up to now, we did not find the time to translate. However, DULV in the meantime obviously tries to spread his "info" in other countries, too, and thus a translation might become necessary.
As a first hint please accept the Google-translation. Anyway, I'm not really sure, if we could do better
http://translate.google.de/translate?hl=de&sl=de&tl=en&u=http://www.motorschirm-verband.de/forum/viewtopic.php%3Ft%3D1532
We highly would appreciate any assistance in translation and could read and check an English version if we are supposed to do this.
Possibly you might find some info here as well: http://www.paramotormag.com/forum/viewtopic.php?p=2000#2000
http://www.paramotormag.com/forum/viewtopic.php?p=2334#2334
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Unter der URL http://www.dulv.de/_URL/E1100.htm stellt der DULV auf seiner Homepage in einer angeblichen LTA unter der Überschrift "LTA-Nr.: DULV-2008-001" verschiedene unrichtige Tatsachenbehauptungen auf.
Der DULV behauptet, daß von ihm am 09.07.08 der Motorschirm Action GT 26 nachgeprüft wurde und dabei erhebliche Abweichungen von den Lufttüchtigkeitsforderungen für schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge. Bauart: Motorschirm und Motorschirm-Trike vom Februar 2005 festgestellt wurden. Dies ist aus mehrfachen Gründen nicht korrekt.
Der DULV hat weder in Testflugprotokollen der LBA-anerkannten Musterprüfstelle DMSV festgelegte Flugmanöver „nachgeflogen“, noch irgendwelche event. direkt in den Motorschirm-LTF festgelegte Manöver, noch hat er überhaupt einen Motorschirm getestet (es erfolgte keine einzige Prüfung mit Motor!), geschweige denn einen, wie er von der DMSV-MPS entsprechend verbindlicher und LBA-anerkannter Verfahren geprüft wurde! Es wurde darüber hinaus vom DULV auch sicher kein Motorschirm "Action GT 26" geprüft, da es einen solchen, insbesondere etwa vom DMSV mustergeprüft, nicht gibt. Beim "Action GT 26" handelt es sich um eine Tragfläche.
Da letztlich keinerlei Lufttüchtigkeitsforderungen für schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge. Bauart: Motorschirm und Motorschirm-Trike getestet wurden, können mit diesen Tests auch keine "Abweichungen" davon nachgewiesen worden sein.
Der DULV behauptet ferner, dies wurde dem DMSV am 31.07.08 mitgeteilt und erweckt damit im Zusammenhang den falschen Eindruck, er sei zu diesem Zeitpunkt als Beauftragter tätig geworden. Dies ist nicht korrekt.
Richtig ist, daß das Schreiben des DULV am 11.08.2008 beim DMSV einging und in keiner Weise als etwa vom Beauftragten kommend zu erkennen war, wie es in einem solchen Fall wohl eindeutig hätte sein müssen, wenn es denn so hätte sein sollen. In dem Schreiben äußerte der DULV offenbar als Pilotenverband oder konkurrierende Musterprüfstelle Meinungen, Einschätzungen, Empfehlungen und Vermutungen.
Der DULV erweckt mit den Aussagen, "Mit Schreiben vom 14.10.08 hat der DMSV dem DULV die „zeitweilige Aussetzung der Musterprüfung“ der o.g. Schirme bekannt gemacht. Es ist nunmehr davon auszugehen, dass die genannten Luftsportgeräte nicht den Lufttüchtigkeitsforderungen entsprechen." den falschen Eindruck, der DMSV hätte damit selbst eingeräumt, daß die genannten Geräte den Lufttüchtigkeitsforderungen nicht entsprächen, dies der Grund für die Aussetzung sei und daß dies zudem andauernd dem Sachstand entspräche. Davon ist nichts korrekt.
Richtig ist, der DMSV hat dem DULV als Grund ausdrücklich die resultierende Unsicherheit für alle Beteiligten aufgrund eines als schwebend zu bezeichnenden Verfahrens genannt.
Richtig ist zudem, daß der DULV vom DMSV ausdrücklich und mehrfach darauf hingewiesen wurde, daß keine Hinweise auf eine fehlerhafte oder unvollständige Musterprüftätigkeit gefunden werden konnten und der Schritt der Aussetzung so auch in keiner Weise als etwaiges Eingeständnis von Unzulänglichkeiten mißzuverstehen sei.
Richtig ist darüber hinaus, daß als Grund für die zeitweilige Aussetzung dem DULV ausdrücklich auch angegeben wurde, dass seitens der DULV-Prüfstelle trotz eingehender Bitte nicht alle Untersuchungsdetails und –dokumentationen zur Verfügung gestellt wurden.
Richtig ist schließlich vor allem, daß die zeitweilige Aussetzung der Musterprüfung durch den DMSV vom 14.10.2008 bereits am 28.10.2008 mangels Grundlage wieder aufgehoben wurde, weil die vom Beauftragten tatsächlich angeführten Gründe sowie die uns bis dato vorliegende Argumentation und die vorgeblichen "Fakten" nicht ausreichten, um die weitere vorläufige Aussetzung der Musterprüfung ausreichend sachlich zu rechtfertigen.
Der DULV erweckt mit der Formulierung "Die Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO) schreibt im § 3 Abs. 3 vor, dass Luftfahrtgeräte nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung nur betrieben werden dürfen, wenn die Lufttüchtigkeit nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) nachgewiesen worden ist." sowie der in unmittelbarem textlichen Zusammenhang folgend abgeleiteten "Maßnahme" der Anordnung eines Betriebsverbotes den Eindruck, die Lufttüchtigkeit nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) sei für die betroffenen Geräte nicht nachgewiesen. Dies ist falsch.
Richtig ist: Die Lufttüchtigkeit nach LuftGerPV § 10a hat der Hersteller bei einer hierfür zugelassenen Prüfstelle durchführen und von dieser bescheinigen zu lassen. Die Prüfung wurde veranlaßt, von einer hierfür LBA-anerkannten Prüfstelle entsprechend der mit dem LBA abgesprochenen Verfahren durchgeführt und nach positivem Abschluß entsprechend bescheinigt. Die Lufttüchtigkeit ist somit vorschriftsmäßig nachgewiesen.
Eckental, 21.11.2008
gez.
DMSV-Vorstand _________________ Glück ab
Harald |
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