Begriff "Luftsportgerät"

Die Luftsportgeräte umfassen eine Gruppe von Luftfahrtgeräten, bei denen die Sportausübung damit als einer ihrer Hauptverwendungsszwecke angesehen werden kann.

Historisch handelt es sich überwiegend um vergleichsweise neuere Luftfahrtgeräte, die deshalb sowie aufgrund der schnellen technischen und sportlichen Weiterentwicklungen z. T. nicht in luftrechtliche Definitionen passen oder denen solche oft nicht gerecht werden. Dies führt sowohl länder- wie geräteabhängig zu unterschiedlichsten rechtlichen Stellungen von Luftsportgeräten und den Sportausübungen damit: Einige Länder versuchen ihr Luftrecht anzupassen und fassen dabei z. B. verschiedene Luftsportgeräte zu einer eigenen Klasse innerhalb der Luftfahrzeuge zusammen, während in anderen Ländern z. T. offenkundig unstimmig dennoch versucht wird "altes Recht" anzuwenden oder Luftsportgeräte alternativ rechtlich als schlicht "nicht existent" gelten.

Luftsportgeräte in Deutschland

In Deutschland werden Ultraleichtflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel, Sprungfallschirme und Gleitflugzeuge zur Luftfahrzeugklasse der Luftsportgeräte zusammengefasst. Segelflugzeuge, Reisemotorsegler, Ballone, Flugmodelle, Rettungsfallschirme und Drachen gehören dagegen rechtlich nicht zu den Luftsportgeräten, sondern sind nach § 1 LuftVG eigene Luftfahrzeugklassen.

Der Begriff Luftsportgeräte wurde im deutschen Luftrecht durch die "Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Verordnungen und Durchführungsverordnungen zur Regelung des Betriebes von Luftsportgeräten" vom 26. Mai 1993 eingeführt. Bis dahin war der Betrieb der betreffenden Geräte durch die "Allgemeinverfügung für den Betrieb von bemannten nichtzulassungspflichtigen Luftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland" vom 15. Mai 1982 geregelt. Die bereits hierin geregelte "Beauftragung" von Verbänden mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben wurde unter dem Gesichtspunkt der fehlenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage als problematisch angesehen. Diese gesetzliche Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr erfolgte durch den § 31c des Luftverkehrsgesetzes (10. ÄndGLuftVG).

Als sog. leichte Luftsportgeräte gelten nach LuftVZO § 1 Abs. 4 "ein- und zweisitzige Luftsportgeräte ohne oder mit einem nicht fest mit dem Luftfahrzeug verbundenen Motor und mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 kg einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät". Diese sind von der Musterzulassung befreit. Die Bezeichnung leichte Luftsportgeräte ist dabei keine der Verordnung entnommene Formulierung oder überhaupt eine sonstige im Luftrecht vorkommende Bezeichnung, sondern im Prinzip nicht mehr als eine praktische Abkürzung der vorstehenden technischen Umschreibung. Letztere schafft auch keine "neuen" Luftsportgeräte, sondern lediglich eine vom Gesetzgeber unbenannt belassene zulassungsrechtliche Untergruppe darin. An der grundsätzlichen Aufteilung der Luftsportgeräte auf die Kategorien Ultraleichtflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel, Sprungfallschirme und Gleitflugzeuge ändert sich daher nichts. Diese bleibt ohne jedwede Änderung oder Erweiterung erhalten.

Die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Luftsportgeräte und Flugmodelle hat das Bundesministerium für Verkehr gem. § 31c LuftVG durch die Beauftragtenverordnung (BeauftrV) an die entsprechenden Fachverbände DAeC, DULV, DHV, DFV und DMFV übergeben. Zu diesen Aufgaben zählt meist auch die Erteilung der Muster- und Verkehrszulassung - dies allerdings nur, soweit es sich eben nicht um musterzulassungsbefreite leichte Luftsportgeräte handelt. In diesem Fall tritt an die Stelle der Musterzulassung die sog. Musterprüfung nach § 10a LuftGerPV, die grundsätzlich nicht von den Verbänden, sondern von hierfür LBA-anerkannten Musterprüfstellen durchzuführen ist.

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