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Begriff "Musterprüfung" Mit Musterprüfung werden in Deutschland sowohl die der "Musterzulassung" vorhergehende Prüfung von musterzulassungspflichtigem Luftfahrtgerät gem. LuftGerPV § 2 und § 10 als auch die Prüfung nichtzulassungspflichtiger Luftsportgeräte nach LuftGerPV § 10a bezeichnet. Je nach Anwendungsfall sind unterschiedliche Zuständigkeiten bzw. Vorgehensweisen festgelegt. Luftsportgeräte können dabei auch diesbezüglich als Sonderfälle unter den Luftfahrtgeräten aufgefaßt werden, wobei wiederum zulassungspflichtige (§ 10) und nichtzulassungspflichtige bzw. musterzulassungsbefreite (§ 10a) Luftsportgeräte zu unterscheiden sind. Für die Musterprüfungen der Ersteren im Zuge der Zulassung sind grundsätzlich die dafür beauftragten Luftsportverbände nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zuständig, sofern ihr Beauftragungsumfang dies enthält. Abweichend hiervon ist bei nichtzulassungspflichtem Luftsportgerät die Musterprüfung von einer hierfür LBA-anerkannten Prüfstelle durchzuführen und zu bescheinigen. |
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